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Eröffnung der Konsultationen mit der AKP-Seite über Mauretanien

Louis Michel, Alain Joyandet, © A. Arraou, MAEE Louis Michel, Alain Joyandet © A. Arraou, MAEE
  • Datum: 20.10.2008

Schlussfolgerungen der Europäischen Union

Die Europäische Union ist der Auffassung, dass der Staatsstreich in Mauretanien vom 6. August 2008 eine schwere Verletzung der wichtigsten Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens von Cotonou darstellt. Gemäß Artikel 96 des Abkommens hat sie einen politischen Dialog mit der derzeitigen Regierung eingeleitet, der zur Eröffnung von Konsultationen geführt hat, um die Lage und mögliche Lôsungen für eine rasche Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung zu prüfen.

Während des Treffens zur  Eröffnung dieser Konsultationen am 20. Oktober 2008 in Paris konnte die Europäische Union keine zufriedenstellenden Vorschläge der mauretanischen Seite verzeichnen. Die Vorschläge und Verpflichtungen der mauretanischen Seite enthalten keine sofortige, bedingungslose Freilassung des rechtmäßigen Präsidenten und bleiben in einem grundlegend unrechtmäßigen, der Verfassung zuwiderlaufenden Rahmen, ohne Aussicht auf eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung in naher Zukunft. Dies eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer europäischen Unterstützung bei der Umsetzung dieses Prozesses.

In diesem Stadium ist es für die Europäische Union erforderlich, den Präsidenten zu hören. In einem Geist der Dialogbereitschaft und in umfassender Kenntnis der komplexen politischen Lage in Mauretanien bleiben wir offen für mögliche positive Entwicklungen in Mauretanien auf der Grundlage einer Lösung, die den Forderungen der internationalen Gemeinschaft entspricht. Wir schlagen der mauretanischen Seite daher vor, dass die Konsultationen während eines Zeitraums von einem Monat offen bleiben. Ein neues Treffen kann stattfinden, wenn die mauretanische Seite eine potentiell zufriedenstellende Lösung unterbreitet. Sollten innrhalb eines Monats neue Elemente ausbleiben, werden die Konsultationen geschlossen und den Entscheidungsgremien der Europäischen Union geeignete Maßnahmen vorgeschlagen.

In Erwartung entsprechender Vorschläge der mauretanischen Seite und solange die schwerwiegenden Verstöße gegen die grundlegenden Bestimmungen des Abkommens von Cotonou ohne spürbare Verbesserungen anhalten, wird die laufende Zusammenarbeit beschränkt auf humanitäre oder der Bevölkerung unmittelbar zugute kommende Aktivitäten und auf die Durchführung und Zahlung der Verträge, die bereits verwirklicht werden und nicht unterbrochen werden können. Damit soll jede Zusammenarbeit, die dem Staat, seinen Regierungsstellen oder Firmen direkt zugute kommt oder von ihnen durchgeführt wird, auf ein Minimum begrenzt werden.
 

  • Aktualisiert am: 26.11.2008
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